III.1 Allgemeines
§ 15
Der Landkreis Karlsruhe betreibt ein Kreismedienzentrum (KMZ) im Rahmen des Landesmedienzentrengesetzes Baden-Württemberg in Bruchsal mit Außenstelle in Ettlingen. Das KMZ erfüllt die Aufgaben im Rahmen des Landesmedienzentrengesetzes. Insbesondere hält es Medien und Geräte vor, die von Schulträgern im Kreisgebiet, Kindergärten und eingetragenen Vereinen ausgeliehen werden können. Das KMZ verleiht audiovisuelle Medien und Geräte für die schulische und außerschulische Bildungsarbeit.
Ein Verleih der Medien und Geräte zum Zwecke der gewerblichen Nutzung ist ausgeschlossen.
III.2 Entgelte
§ 16
1.
Die Ausleihe von audiovisuellen Medien ist für Lehrer und Schüler an öffentlichen staatlichen Schulen, für eingetragene Vereine und Kindergärten (kommunal, kirchlich, landkreiseigen etc.), die sich im Landkreis Karlsruhe befinden, entgeltfrei. Das Gleiche gilt für Schulen in privater Trägerschaft, die einen Privatschulbeitrag an das Landesmedienzentrum leisten sowie staatlich anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, sofern sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen können.
2.
Die Ausleihe von Geräten ist für Lehrer und Schüler an öffentlichen staatlichen Schulen und Kindergärten (kommunal, kirchlich, landkreiseigen etc.), die sich im Landkreis Karlsruhe befinden, entgeltfrei. Das Gleiche gilt für Schulen in privater Trägerschaft, die einen Privatschulbeitrag an das Landesmedienzentrum leisten sowie staatlich anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, sofern sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen können.
Eingetragene Vereine aus dem Landkreis Karlsruhe bezahlen pro Tag und Gerät eine Gebühr von 5 Euro, für Beamer sind 20 Euro Entgelt pro Tag und Gerät zu entrichten.
3.
Die Entgelte werden nicht nach der Dauer der tatsächlichen Nutzung, sondern nach der Dauer der Abwesenheit der Gegenstände vom Kreismedienzentrum bemessen.
III.3 Säumniszuschläge / Beschädigung von Medien und Geräten
§ 17
1.
Bei verspäteter Rückgabe von Medien aus dem Verleih fällt pro Tag und pro Medium ein Säumniszuschlag in Höhe von jeweils 1 Euro an.
Bei erkennbarer Beschädigung des Mediums durch den Entleiher ist der Preis für die Wiederbeschaffung zu entrichten. Für beschädigte Transporthüllen hat der Entleiher je 1 Euro zu bezahlen.
2.
Bei Geräten, die kostenlos entliehen werden, wird für jeden Tag, um den die Ausleihfrist überschritten wird, ein Säumniszuschlag in Höhe des vollen Tagessatzes für eingetragene Vereine erhoben. Sie beträgt 20 Euro für Beamer, 5 Euro für andere Geräte.
3.
Der Abhol- und Rückgabetag wird als ein Tag berechnet. Samstage und Sonntage zählen nicht als Ausleihtage. Samstage und Sonntage werden für die Berechnung der Säumniszuschläge nicht berücksichtigt.
III.4 Pflichten des Nutzers und Haftung
§ 18
1.
Der Entleiher ist verpflichtet, die Medien und Geräte des Kreismedienzentrums vor Benutzung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Festgestellte Mängel oder Schäden sind unverzüglich dem Leiter des Kreismedienzentrums mitzuteilen.
2.
Der Entleiher ist verpflichtet, die entliehenen Medien und Geräte sachgerecht und pfleglich zu behandeln und für eine sichere Aufbewahrung zu sorgen. Die Haftung des Entleihers erstreckt sich auf Schäden und Verluste, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. In diesem Fall hat der Entleiher dem Kreismedienzentrum den vollen Wertersatz zu leisten.
3.
Transport und Versand der Gegenstände gehen zu Lasten und auf Gefahr des Entleihers. Dies gilt auch, wenn Entgeltfreiheit nach § 16 Abs. 1 oder 2 besteht.
4.
Es besteht ein Kopier- und Vervielfältigungsverbot für alle entliehenen Medien.
5.
Die bei öffentlichen Vorführungen anfallenden GEMA-Gebühren sind durch die Ausleihe nicht abgegolten. Sie sind durch den Veranstalter mit der GEMA abzurechnen. Der Entleiher hat die lizenzrechtlichen und urheberrechtlichen Vorgaben für alle Arten der Nutzung und der Vorführung zu beachten.
6.
Das Kreismedienzentrum behält sich vor, Kunden vom Verleih auszuschließen, die grob gegen die Ausleihbedingungen verstoßen.
III. 5 Sonstige Bedingungen
§ 19
1.
Für die Anmeldung von Schülern von öffentlichen Schulen ist eine Schulbescheinigung erforderlich. Bei Schülern unter 18 Jahren ist zusätzlich eine Unterschrift der Eltern notwendig.
Für die Anmeldung der weiteren in § 16 genannten Personen ist ein Nachweis (z.B. ein Dienstausweis) vorzulegen, aus dem die Zugehörigkeit zur angegebenen Institution hervorgeht.
2.
Die Anerkennung der Verleihbedingungen erfolgt mit der Aufgabe der Bestellung. Die Ausleihdauer von Medien und Geräten beträgt zunächst 2 Wochen. Eine Verlängerung um eine weitere Woche ist nur innerhalb des Verleihzeitraums möglich (Online, per Mail oder telefonisch). Liegt bereits eine Reservierung für das zu verlängernde Medium / Gerät vor, ist keine Verlängerung möglich.
III. Entgelte für die Nutzung des Kreismedienzentrums
Für öffentliche Schulen und Kindergärten, Schulen in privater Trägerschaft mit Privatschulbetrag an das Landesmedienzentrum, staatlich anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung und eingetragene Vereine gelten folgende Entgelte: